Die Bezeichnung „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist eine gesetzlich geschützte Bezeichnung. Das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießt deshalb eine erhöhte Glaubwürdigkeit, sei es zur Beurteilung eines Gebäudeschadens, der Bewertung einer Immobilie oder dass ein bestimmter Zustand für eine Beweissicherung festgehalten werden soll. Oft bietet es auch die Grundlage für eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen ist deshalb die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation in einem staatlichen Prüfungsverfahren und damit ein Qualitätssiegel besonderer Art. Diese Bezeichnung darf nur führen, wer von einer öffentlich-rechtlichen Institution bzw. Körperschaft bestellt und vereidigt worden ist. Dies sind die Ingenieurkammern, Industrie- und Handelskammern, Architektenkammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben vor der Bestellungskörperschaft den Nachweis der persönlichen Eignung und der Besonderen Sachkunde erbracht, um diese geschützte Bezeichnung zu erlangen. Sie genießen deshalb in der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Wertschätzung und Vertrauen. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen außerdem der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft.
In einem anspruchsvollen Prüfungsverfahren muss der Sachverständige vor der öffentlichen Bestellung seine persönliche Eignung nachweisen, die Fähigkeit zur Gutachtenerstellung und die Besondere Sachkunde im Bestellungsgebiet belegen.
„Besondere Sachkunde“ bedeutet, dass sich der Sachverständige in seinem fachlichen Können deutlich vom Durchschnitt seiner Berufskollegen hervorhebt. Der Sachverständige wird außerdem auf die ordnungsgemäße und gewissenhafte Ausübung seiner Tätigkeit vereidigt und ist zur ständigen Fort- und Weiterbildung verpflichtet.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen. Gerichte sind angehalten, für eine Gutachtenerstellung vor allem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen.
Quelle: Ingenieurkammer Niedersachsen